„Man kann einen Baum nicht nach der Güte seiner Blätter einschätzen, sondern nur nach der Güte seiner Früchte.
Giordano Bruno (italienischer Philosoph)

Dieses Sprichwort könnte grundsätzlich auch für die „Schätzung“ von Immobilienwerten gelten, aber leider ist das nicht ganz so einfach, denn Sie als Eigentümer schätzen Ihre Früchte anders ein als z.B. ein Kaufinteressent oder Ihr Finanzamt.

Für die Bewertung von Immobilien kursieren sehr unterschiedliche Begriffe, die teilweise für den Laien eher verwirrend sind. Viele Makler werben z.B. mit einer kostenlosen Marktwerteinschätzung, die nach einem Ortstermin innerhalb von wenigen Minuten erstellt wird. Hier beabsichtig der Makler vor allem einen „Fuß in die Tür zu bekommen“, um einen Verkaufsauftrag zu erhalten.

Eine gerichtsfeste Bewertung benötigt andererseits ein Verkehrswertgutachten, das in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird. Das kostet dann auch in der Regel mehrere tausend Euro.

Für den Eigentümer sollte erst einmal klar sein, aus welchem Anlass er eine Bewertung seiner Immobilie wünscht. Das könnte unter anderem einer der folgenden Punkte sein:

·         Klassische Verkaufsabsicht

·         Erfassung des Immobilienvermögens

·         (Familiäre) Vermögensaufteilung, wenn z. B. eine Erben- oder Eigentümergemeinschaft aufgelöst werden soll

·         Oder nur eine grobe Schätzung aus Neugier

Soll nur die Neugier befriedigt werden, reicht eventuell eine unqualifizierte und kostenlose Schätzung eines Maklers aus (frei nach dem Motto: „Was nichts kostet, ist auch nichts wert.“).

Zu allen Zwecken, die nicht Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens werden sollen, reicht grundsätzlich eine Marktwert- bzw. Verkehrswertermittlung gemäß der Immobilienwertermittlungsverordnung aus. Dies sollte von einem Sachverständigen durchgeführt werden (der bestenfalls zertifiziert oder öffentlich bestellt worden ist).

Grundlage sollte der § 194 aus dem Baugesetzbuch zum Verkehrswert sein: 

„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Ich biete Ihnen, je nach Anlass, folgende Bewertungen von bebauten und unbebauten Grundstücken an:

·         Markteinschätzung

·         Kurz-Gutachten

·         Verkehrswert- bzw. Marktwertermittlung mit Text- und Fotodokumentation und Dokumentenerfassung


Das Kurz-Gutachten und die Verkehrswertermittlung werden auf Basis der geltenden Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 in Verbindung mit dem § 194 Baugesetzbuch erstellt werden. Es werden die in der Verordnung vorgesehenen Wertermittlungsverfahren angewendet.

Der Preis ist abhängig von der Immobilie bzw. den Umständen und erfolgt nach Vereinbarung.

Preisbeispiele:

Markteinschätzung:                                         29,- €
Kurz-Gutachten Einfamilienhaus:                  250,- €
Verkehrs- bzw. Marktwertermittlung:             400,- €

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.